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Kategorie: Das Gratis-Archiv
Kategorie: Behinderte Menschen, Rechte für Behinderte
Thema: Der Schwerbehindertenausweis schwerbehindert  / Teilhabe am Arbeitsleben /1
Rehabilition, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (2. Seite) (3. BndesteilhabeG)
* Der Weg aus denSchulden / * Weg aus der Armut * Finanzielle Hilfen für  alle
     
* Der Schwerbehindertenausweis schwerbehindert  / Teilhabe am Arbeitsleben
* Partnerseiten  * Link to us  * Partner-Linktausch  * Linkliste
* Hilfe für behinderte Menschen    (Hilfe annehmen, muss jeder für sich entscheiden)
behindertefacebookHier können Sie unseren Service bei Facebook besuchen
Das verstehen wir unter Behinderten-Hilfe: Deutsches Rotes Kreuz, lesen .pdf
Soforthilfe:  Sozialverband VdK Deutschland
Finanzielle Hilfen für Bedürftige und Spar-Tipps
Vorsicht! Finanzielle Fallen im Internet
Eingliederungshilfe für Behinderte
Mustertexte alle Vertragsarten: Arbeit, Finanzen, Bank, Abmahnung,
Auto-Kauf-Verkauf, Widerruf, Immobilien, Erbrecht, ...
 Der Schwerbehindertenausweis schwerbehindert  / Teilhabe am Arbeitsleben
Rechtlicher Hinweis: Die bereitgestellten Information und Gesetze auf dieser Webseite können veraltet oder fehlerhaft sein.
Für Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen wir keinerlei Garantie.
 Online-Beratung per email
Online-Beratung bei Behinderung und psychischen Erkrankungen
Die Experten der Caritas beraten Sie kompetent, vertraulich, kostenfrei und schnell.

 Schnelle Hilfe am Telefon
Wenn Sie in Not sind und sofort einen Gesprächspartner benötigen, wählen Sie die
kostenfreie Nummer der Telefonseelsorge: 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222.
                                     Alles wird genau erklärt!  Quelle:
www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/behinderungundpsychischeerkrankung/
Behinderung: Was ist das?

Von Behinderung spricht man, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese Einschränkungen die Teilhabe
am Leben der Gesellschaft beeinträchtigen.
Mit anderen Worten: Jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend zu Einschränkungen und durch sie zu sozialen Beeinträchtigungen
führt, gilt als Behinderung.
Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheitoder Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Es kommt allein auf die Tatsache der Behinderung an.

Ob eine Behinderung vorliegt, kann nur individuell und unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

Behindert oder schwerbehindert:
Was ist der Unterschied?

Um als behinderter Mensch die wegen der Behinderung notwendigen Hilfen in Anspruch
nehmen zu können, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein bestimmter
„Grad der Behinderung“ festgestellt und durch einen Ausweis bescheinigt wird. Allerdings
gibt es auch Ausnahmen.
So erhalten die besonderen Hilfen nach dem Teil 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem Schwerbehindertenrecht (z.B. den besonderen
Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub), grundsätzlich nur schwerbehinderte
Menschen.

Quelle: http://www.bmgs.bund.de
Herausgeber:
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Arbeit für schwerbehinderte Menschen

http://www.arbeitsagentur.de/nn_27836/zentraler-Content/A08-Ordnung-Recht/A081-Schwerbehindertenrecht/Allgemein/Gleichstellung-mit-schwerbehinderten-Men.html
http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Schwerbehinderung/Ausgleich/ausgleich_inhalt.html

Wann kann eine Teilzeitbeschäftigung beansprucht werden?
Wann kann der Arbeitgeber Teilzeitarbeit ablehnen?
Kann die Arbeitszeit verlängert oder erneut verringert werden?
Wie kann die Teilzeitarbeit gestaltet werden?
Was fällt unter das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte?
In welcher Höhe wird das Arbeitsentgelt und geldwerte Leistungen gezahlt?
Kann man an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen?

http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Ausb_Arbeit/Schwerbehinderung/schwerbehinderung_node.html
Weiterbildung
Berufsförderung
Arbeitsassistenz
Weitere Informationen
Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufstrainingszentren
http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Ausb_Arbeit/Neu_orientieren/neu_orientieren_node.html
"Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" umfassen alle Rehamaßnahmen, die die Arbeits- und Berufstätigkeit von kranken und/oder behinderten Menschen fördern. Alte Begriffe dafür sind "Berufsfördernde Maßnahmen zur Reha" oder "Berufliche Reha". Teilhabe am Arbeitsleben umfasst Hilfen, um einen Arbeitsplatz erstmalig oder weiterhin zu erhalten, Vorbereitungs-, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, Zuschüsse an Arbeitgeber sowie die Übernahme vieler Kosten, die mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehen, z.B. für Lehrgänge, Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungen, Unterkunft und Verpflegung.

Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, meist aber von der Agentur für Arbeit, vom Rentenversicherungsträger oder der Berufsgenossenschaft.
Voraussetzungen und praktische Durchführung unter Teilhabe am Arbeitsleben.

2. Umfang
3. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
4. Berufsvorbereitung
5. Berufliche Bildung
5.1. Schulbildung
6. Leistungen in Werkstätten für Behinderte
7. Weitere Kosten
8. Zuschüsse an den Arbeitgeber

http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Teilhabe-am-Arbeitsleben-398.html

§ Gesetze (werden noch extra aufgeführtwww.gesetze-im-internet.de/sgb_6
Erster Abschnitt
Leistungen zur Teilhabe
Erster Unterabschnitt
Voraussetzungen für die Leistungen
§ 9
Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe

Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
– Gesetzliche Rentenversicherung –
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3442).
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
§ 10 Persönliche Voraussetzungen
§ 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
§ 12 Ausschluss von Leistungen
§ 13 Leistungsumfang
§ 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 20 Anspruch
§ 21 Höhe und Berechnung
§ 28 Ergänzende Leistungen
§ 31 Sonstige Leistungen
§ 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
bei sonstigen Leistungen
§ 116 Besonderheiten bei Rehabilitation
www.gesetze-im-internet.de/sgb_6

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –

vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. April 2004 (BGBl. I S. 606) Stand: 28. April 2004

Inhaltsübersicht
Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
§ 2 Behinderung
§ 3 Vorrang von Prävention
§ 4 Leistungen zur Teilhabe
§ 5 Leistungsgruppen
§ 6 Rehabilitationsträger
§ 7 Vorbehalt abweichender Regelungen
§ 8 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
§ 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
§ 10 Koordinierung der Leistungen
§ 11 Zusammenwirken der Leistungen
§ 12 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
§ 13 Gemeinsame Empfehlungen
§ 14 Zuständigkeitsklärung
§ 15 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
§ 16 Verordnungsermächtigung
Kapitel 2 Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
§ 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget
§ 18 Leistungsort
§ 19 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
§ 20 Qualitätssicherung
§ 21 Verträge mit Leistungserbringern
§ 21a Verordnungsermächtigung
Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen
§ 22 Aufgaben
§ 23 Servicestellen
§ 24 Bericht
§ 25 Verordnungsermächtigung
Kapitel 4 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 27 Krankenbehandlung und Rehabilitation
§ 28 Stufenweise Wiedereingliederung
§ 29 Förderung der Selbsthilfe
www.gesetze-im-internet.de/sgb_9

Quelle:
Herausgeber:
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Referat Information, Publikation, Redaktion
Postfach 500 53108 Bonn
Schwerbehindertenausweis Behindertengrad (%) Nachteilsausgleiche  Schwerbehindert + arbeitslos - Arbeit für schwerbehinderte Menschen
Teilhabe am Arbeitsleben  Werkstatt für behinderte Menschen
§ 10 Teilhabe behinderter Menschen
.
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern,
 ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,
zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende  Sozialleistungen zu mindern,
3.
ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
4.
ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
5.
Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.
Was ist Inklusion
Definition Inklusion — Inklusion
Inklusion als Menschenrecht

Inklusion › UN-Behindertenrechtskonvention
www.behindertenrechtskonvention.info/inklusion-3693/
Inklusion. In der Behindertenrechtskonvention geht es nicht mehr um die Integration von “Ausgegrenzten”, sondern darum, von vornherein allen Menschen die

Was ist Inklusion - Aktion Mensch
https://www.aktion-mensch.de/themen-informieren-und-diskutieren/was-ist-inklusion.html
Inklusion – Was ist das eigentlich? Viele Menschen haben den Begriff schon gehört. Aber was genau steckt dahinter? Und was bedeutet Inklusion für jeden von ...

Inklusion - Was heißt das? - Leidmedien.de
wwwq.leidmedien.de/sprache-kultur-und-politik/inklusion-was-heisst-das/
Inklusion ist ein viel diskutiertes Wort. Was heißt es, wo kommt es her? Welche Missverständnisse gibt es zur Inklusion? Leidmedien.de gibt einen Überblick.

Model mit Down-Syndrom: "Sie ist sexy und schön"
Lehrer-Umfrage zur Inklusion: Behinderte Schüler? Bitte nicht in meiner Klasse
http://www.spiegel.de/schulspiegel/inklusion-viele-lehrer-wollen-keine-behinderten-schueler-a-1034438.html

Schüler mit Down-Syndrom: Was wurde aus Henri, der nicht aufs Gymnasium durfte?

Bundesländervergleich zur Inklusion: Lehramtsstudenten lernen zu wenig über Umgang mit Behinderten
http://www.spiegel.de/thema/inklusion

Definition Inklusion — Inklusion
www.inklusion-schule.info/inklusion/definition-inklusion.html
Inklusion als soziologischer Begriff beschreibt das Konzept der Inklusion eine Gesellschaft, in der jeder Mensch akzeptiert wird und gleichberechtigt und

Online-Handbuch: Inklusion als Menschenrecht: Startseite
www.inklusion-als-menschenrecht.de/
Jeder Mensch hat ein Recht auf "Inklusion", also darauf, ein gleichberechtigter Teil der Gesellschaft zu sein. So steht es auch in der

Integration und Inklusion — Inklusion
www.inklusion-schule.info/inklusion/integration-und-inklusion.html
Integration und Inklusion bezeichnet zwei sich grundlegend unterscheidende sozialpolitische Konzepte und stehen für unterschiedliche Sichtweisen auf die

Inklusion und Integration | Sozialverband VdK Bayern e.V.
www.vdk.de/bayern/pages/26741/inklusion_und_integration
Inklusion und Integration. Miteinander leben, statt getrennt! Als größter Sozialverband Deutschlands setzt sich der VdK für Solidarität und soziale Gerechtigkeit

Was ist Inklusion? - inklusionerleben.de?
www.inklusionerleben.de/?
Was ist der Unterschied zwischen Integration und Inklusion?

Kostenlose ProjekteInklusionSpendenReisen

Inklusive Pädagogik – Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Inklusive_Pädagogik
Textor gibt allerdings zu bedenken, dass diese – häufig getroffene – Unterscheidung von Inklusion und Integration, der zufolge der Inklusionsbegriff von einer in

inklusion
Webdefinitionen

Eine Inklusion ist ein in einem Mineral eingeschlossener Fremdstoff. Man unterscheidet in der Mineralogie zwischen primären Inklusionen, die im hydrothermalen Stadium noch vor Abschluss der Kristallbildung in Zwischenräumen entstanden, und sekundären Inklusionen, die erst nach der ...
http://de.wikipedia.org/wiki/Inklusion_(Mineralogie) Definitionen anzeigen - Definitiv inklusiv

www.definitiv-inklusiv.org/show.php?mapland=AT 
Definition: Inklusion bedeutet das Zusammensein und gegenseitige Akzeptieren aller Menschen. Das Hereinholen in eine Gruppe ist nicht notwendig, da von ..
 
Weitere Links:
SozialesGesetzbuch 
Antragspaket Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Dieses Paket enthält alle gegebenenfalls notwendigen Formulare
 für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufsförderung).
http://www.deutscherentenversicherung.de/sid_E47132A61862B9366399C26D07AF7073.cae01/DRV/ de/Navigation/_home_node.html

Definition: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verfolgen das Ziel, bei erheblicher Gefährdung
bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit den Verbleib im Arbeitsleben ...
http://www.gbe-bund.de/gbe10/abrechnung.prc_abr_test_logon?p_uid=gasts&p_aid=&p_knoten=FI
D&p_sprache=D&p_suchstring=11072::Rehabilitation


Ablauf der beruflichen Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am ...
Wie läuft eine berufliche Rehabilitation
(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) ab?
Die berufliche Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) ...
www.reha-patient.de/content_reha/04_beruf_ablauf.php
Integrationsämter - Teilhabe behinderter Menschen
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§33– 43 SGB IX): z. B.
Hilfen zur Erhaltung und
Erlangung eines Arbeitsplatzes (einschließlich Beratung, ...
www.integrationsaemter.de

Antrag stellen leicht gemacht
Insgesamt gibt es sieben verschiedene Reha-Träger,  wobei nicht jeder für alle zuständig ist
Nachdem der Reha-Träger den Antrag entgegengenommen hat, prüft er innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist.
http://www.zweite-chance.info/berufliche-rehabilitation/antrag-stellen-leicht-gemacht/

Die Kostenträger für medizinische Rehabilitation in Deutschland sind:
Die Bundesagentur für Arbeit und zugelassene kommunalen Träger
Die Agentur für Arbeit und die kommunalen Träger sind Rehabilitationsträger wenn es um
die Förderung beruflicher Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) geht
und kein anderer Leistungsträger zuständig ist.
http://www.reha-patient.de/content_reha/01_med_reha_kostenraeger.php

Zahlreiche Stiftungen und Organisationen helfen Menschen mit Behinderung, die finanzielle Nöte haben
Hilfe für spezifische Behinderungsarten & Krankheiten Löcher im sozialen Netz
Und doch: In einigen Fällen rutschen Menschen mit Behinderung oder schwerer
Krankheit durch das soziale Netz. Hilfe und Unterstützung über den Staat hinaus Im Bundesverband Deutscher Stiftungen sind derzeit mehr als 15.000 Stiftungen Hilfe bei speziellen DiagnosenEinige Hilfsorganisationen unterstützen Menschen mit bestimmten Diagnosen wie MS, Querschnitt, Hirnverletzungen etc.

Eine Vielzahl von Stiftungen helfen Menschen mit Behinderung
oder schwerer Krankheit, wenn sie sich in einer verfahrenen Notlage befinden.
Berufsunfähig wegen einer Behinderung
Macht eine finanzielle Vorsorge gegen Berufsunfähigkeit Sinn?
In unserer Gesellschaft ist die Erwerbstätigkeit eine Selbstverständlichkeit. Aber was tun, wenn Sie nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, einer Arbeit nachzugehen? Springt hier der Staat ein und reicht dessen finanzielle Unterstützung eigentlich zum Leben aus?
Quelle: http://www.myhandicap.de/behinderten_hilfe_finanziell.html
Übergangsgeld beantragen, was steht mir zu, wer ist Leistungsträger?
Hilfe zur Teilhabe Integrationsdienste -Projekte
Alles zu beruflichen und finanzellen Themen

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie Menschen mit schweren Behinderungen oder ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigen können. Menschen mit schweren Behinderungen sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Gleichgestellte sind Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, die infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können und auf Antrag von der Agentur für Arbeit Menschen mit schweren Behinderungen gleichgestellt wurden.        Quelle:  https://www.service-bw.de

Umschulung - Teilhabe am Arbeitsleben - Übergangsgeldéld
Teilhabe am Arbeitsleben - IHR Rehabilitations-Dienst
www.ihr-rehabilitations-dienst.de/teilhabe-am-arbeitsleben.html
Als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen insbesondere folgende ... Umschulung;
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung; Leistungen an ...

Übergangsgeld - Soziales & Recht - betanet
www.betanet.de/betanet/soziales_recht/uebergangsgeld-488.html
Die Agentur für Arbeit zahlt Übergangsgeld bei Erhalt von Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben für Behinderte oder Schwerbehinderte, ...

service-bw: Übergangsgeld beantragen
www.service-bw.de/zfinder-bw-web/processes.do
Übergangsgeld können Sie beantragen, wenn Sie an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
(z.B. Umschulung) oder an einer Maßnahme zur ...

Weiterzahlung des Übergangsgeldes - www.arbeitsagentur.de
www.arbeitsagentur.de ›Übergangsgeld bei Krankheit. Wenn Sie allein aus gesundheitlichen Gründen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr, aber voraussichtlich wieder ...

Übergangsgeld der gesetzlichen ... - DVBS
www.dvbs-online.de/spezial/2006-10-1130-35-1129-1131.htm
Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherungsträger ... mit seinen Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Übergangsgeld der Rentenversicherung – Anspruch, Dauer und Höhe
www.finkenbusch.de/?p=1994
09.01.2013 – Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte der Rentenversicherung, wenn sie.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,; Leistungen zur ...

Pro Arbeitsamt-Bezirk ist künftig mindestens ein Integrationsfachdienst vorgesehen
Aufgaben:
– Arbeitsplatzvermittlung (Auftraggeber Arbeitsamt)
– Arbeitsplatzsicherung (Auftraggeber Hauptfürsorgestellen)
– Schwerbehinderte beraten, unterstützen und vermitteln
– Arbeitgeber informieren, beraten und Hilfe leisten
Beispielhafte Leistungen:
– Leistungsprofile erstellen
– Arbeitsplatz akquirieren
– Schwerbehinderte auf Arbeitsplatz vorbereiten
– Begleitung/Training am Arbeitsplatz
– Beratung der Kollegen im Betrieb
– Nachbetreuung
– Ansprechpartner für Arbeitgeber
Fachberater:
Als Fachberater werden bevorzugt Schwerbehinderte eingestellt.
Folgender Personenkreis wird beraten:
– Schwerbehinderte mit besonderem Bedarf an Betreuung
– Schwerbehinderte, die zuvor in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt waren
– Schwerbehinderte Schulabgänger
– Behinderte, die nicht schwerbehindert sind
– Arbeitgeber– Kolleginnen und Kollegen im Betrieb oder in der Dienststelle
Quelle:   http://www.trisomie21.de/arbeit.html 
Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung - Finanzielle Hilfen / Blog  + oben links im Menu
Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung

Beratungshotline Persönliches Budget

Telefonummer der Hotline: 01805-474712

Das bundesweite Beratungstelefon zum Persönlichen Budget ist unter der Nummer 01805/474712 (14 Cent pro Minute) zu erreichen. Bei dieser Hotline können sich behinderte Menschen, ihre Angehörigen und Interessierte durch behinderte Beraterinnen und Berater über die Leistungsform des Persönlichen Budgets informieren lassen. Sprechzeiten sind montags, dienstags, donnerstags von 9-16 Uhr und mittwochs von 10-15 Uhr.
Quelle:
http://www.isl-ev.de/de/aktuelles/projekte/655-beratungshotline-persoenliches-budget.html

Persönliches Budget - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Alle wichtigen Informationen zum Persönlichen Budget
gibt es auch als Gebärdensprachfilme
http://www.bmas.de/DE/Gebaerdensprache/Persoenliches-Budget/inhalt.html

Familienratgeber: Persönliches Budget für Menschen mit ...
www.familienratgeber.de  › Recht
Es gibt einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget. Die Idee: Geld statt Sachleistung. Sie macht aus Hilfeempfängern Arbeitgeber. Hier finden Sie alle ...

Persönliches Budget - Hauptschwerbehindertenvertretung des ...

Persönliches Budget, Trägerübergreifendes Persönliches Budget, Budget für Behinderte, Behindertenbudget, persönliches Geld für Menschen mit Behinderung.
www.berlin.de/hvp/persoenliches-budget/p.budget.index.html

Budget-Tour - Was ist das Persönliche Budget

Das Persönliche Budget Budget ist ein schwieriges Wort für Geld. Man kann also auch Persönliches Geld sagen. Dieses Geld können Sie bekommen, wenn Sie ...
www.budget-tour.de/content/41076.php?a=3

Persönliches Budget - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Das Persönliche Budget löst das bisherige Dreieck zwischen Leistungsträger, Leistungsempfänger/-innen und Leistungserbringer auf; Sachleistungen werden durch Geldleistungen oder Gutscheine ersetzt
Quelle:
http://www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-behinderter-Menschen/Persoenliches-Budget/inhalt.html 
 
VdK-PressemeldungVdK fordert gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung
„Die Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist elementare Voraussetzung für eine gerechte Gesellschaft“, erklärt Ulrike Mascher, Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland, anlässlich des heutigen Europäischen Protesttags zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung

www.vdk.de/deutschland/pages/presse/vdk-pressemeldung/69387/vdk_fordert_gleichberechtigte_teilhabe_von_menschen_mit_behinderung
Rehabilitation und Teilhabe: Welche Hilfen gibt es, und wer ist zuständig?

Unser System der sozialen Sicherung ist historisch gewachsen. Deshalb ist auch für die
Leistungen zur Teilhabe nicht ein einheitlicher Träger zuständig. Vielmehr hat jeder
Träger in unserem Sozialleistungssystem – neben seinen sonstigen Aufgaben –
seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe.
➔ Die Krankenversicherung erbringt für ihre Versicherten Leistungen zur medizinischeRehabilitation.
Träger der Krankenversicherungen sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen,
die Seekasse, die Angestellten- und Arbeiterersatzkassen, die Bundesknappschaft sowie die landwirtschaftlichen Krankenkassen.
➔ Die Rentenversicherung ist für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ihrerVersicherten und zu deren Teilhabe am Arbeitsleben zuständig.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Landesversicherungsanstalten, die Bundesknappschaft, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die Bahnversicherungsanstalt sowie die Seekasse sind Träger der Rentenversicherung.
➔ Die Unfallversicherung ist bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verantwortlich.
Unfallversicherungsträger sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
➔ Die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden übernehmen für ihre Leistungsberechtigten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Träger der sozialen Entschädigung sind die Landesversorgungsämter, Versorgungsämter sowie die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen.
➔ Die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit übernimmt Leistungen zur

Das Prinzip:
Rehabilitation geht vor Rente.
.
Das mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter eingeführte Instrument der betrieblichen Prävention wird mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen weiter ausgebaut. Als
wichtiger Beitrag zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit wird ein verpflichtendes betriebliches Eingliederungsmanagement mit gezielter frühzeitiger Intervention im Sinne von Rehabilitation statt Entlassung eingeführt.
Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und ggf. zu verbessern und Schwierigkeiten bei der Beschäftigung möglichst nicht entstehen zu lassen, sie jedenfallsmöglichst frühzeitig zu beheben, damit der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
http://www.bmgs.bund.de          ratgeber-behinderte-menschen.pdf
Leistungen zur Teilhabe: Die finanzielle Sicherung.
Durch die Rehabilitation sollen möglichst keine finanziellen Nachteile oder besondere
Belastungen entstehen.
Deshalb übernimmt jeder Rehabilitationsträger die Kosten sämtlicher Sachleistungen.
Aber nur für jene Bereiche, für die er zuständig ist (siehe „Welche Hilfen gibtes, und wer ist zuständig?“).
Darüber hinaus trägt er in der Regel auch die Kosten für die so genannten ergänzendenLeistungen.
Entfällt während der Rehabilitation das Arbeitseinkommen, werden – neben Sachleistungen
zur Rehabilitation – in der Regel finanzielle Leistungen gezahlt, die den eigenenund den Unterhalt der Familie sichern sollen.
➔ Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zahlen die Rehabilitationsträger
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v.H. des berechneten Nettoentgelts nicht übersteigen. Vom Krankengeld werden vor Auszahlung noch
die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen.
Die Rentenversicherung zahlt während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein Übergangsgeld. E

Zusätzlich zur Sicherung des Lebensunterhalts übernehmen die Rehabilitationsträger
bei Bedarf die nachfolgenden Aufwendungen:
➔ notwendige Fahrkosten,
➔ Reisekosten für Familienheimfahrten,
➔ Haushaltshilfe,
➔ Kosten für eine notwendige Begleitperson.
Dies ist keine vollständige Auflistung; auch kann der Leistungsumfang bei den einzelnen
Rehabilitationsträgern entsprechend der jeweiligen Zielsetzung unterschiedlich  sein. Generell muss im Einzelfall entschieden werden, welche Leistungen zurErreichung des Rehabilitationsziels erforderlich sind. Über die jeweils geltenden Voraussetzungen informieren die Rehabilitationsträger.
Wichtig ist auch die Sozialversicherung behinderter Menschen:
Während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht in der Regel Versicherungsschutz in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Schwerbehinderte Menschen, die vor ihrer Behinderung nicht gesetzlich versichert waren, können innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung freiwillig der Krankenversicherung beitreten, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehegatte
in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten, Anstalten, Heimen und ähnlichen
Einrichtungen beschäftigt werden, sind in der Renten- und Krankenversicherung pflichtversichert.
Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewährt ab 1. Januar 2003 auch volljährigen Werkstattbeschäftigten, deren Rente oder Einkommen bzw. sonstiges Vermögen unterhalb des sozialhilferechtlichen
Lebensunterhaltsbedarfs liegt, eine eigenständige materielle Absicherung ihres Lebensunterhalts.
http://www.bmgs.bund.de          ratgeber-behinderte-menschen.pdf
Behinderten News + Nachrichten
Behinderten Menschen soll durch Leistungen zur Teilhabe die volle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eröffnet werden.
Nochmals: Leistungen zur Teilhabe setzen keine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vom Versorgungsamt voraus.

Leistungen zur Teilhabe: Was versteht man darunter?
Behinderten Menschen soll durch Leistungen zur Teilhabe die volle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eröffnet werden.
Sie sollen ihr Leben nach ihren Neigungen und Fähigkeiten gestalten.

Eine umfassende Teilhabe ist dann erreicht, wenn der behinderte Mensch (wieder) vollständig in das Leben der Gemeinschaft eingegliedert ist. Diesen Zustand zu erhalten,
gehört selbstverständlich auch zu den Aufgaben der Leistungen zur Teilhabe. Leistungen zur Teilhabe sind umso erfolgreicher, je früher sie eingeleitet und durchgeführt
werden. Sie setzen nicht erst dann ein, wenn eine Behinderung schon vorliegt.Bei Krankheiten und Unfällen beginnen sie möglichst mit der Akutbehandlung, auch
im Krankenhaus.
Auch wenn man die Leistungen zur Teilhabe in Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
unterteilt und schwerbehinderte Menschen zusätzlich besondere Hilfen erhalten: Rehabilitation und Teilhabe muss als Ganzes, als ein einheitlicher Prozess gesehen und
durchgeführt werden.
Die einzelnen Leistungen zur Teilhabe sind keine streng zu trennenden, schematisch aufeinander folgenden Vorgänge. Rehabilitation und Teilhabe führen dann zum besten
Ergebnis, wenn die mit den behinderten Menschen jeweils abgestimmten einzelnenPhasen und Bereiche nahtlos ineinander greifen und sich gegenseitig ergänzen.

Rehabilitation und Teilhabe:
Welche Hilfen gibt es, und wer ist zuständig?

Unser System der sozialen Sicherung ist historisch gewachsen. Deshalb ist auch für die Leistungen zur Teilhabe nicht ein einheitlicher Träger zuständig. Vielmehr hat jeder
Träger in unserem Sozialleistungssystem – neben seinen sonstigen Aufgaben seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe.

➔ Die Krankenversicherung erbringt für ihre Versicherten Leistungen zur medizinische Rehabilitation.
Träger der Krankenversicherungen sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Seekasse, die Angestellten- und Arbeiterersatzkassen, die Bundesknappschaft sowie
die landwirtschaftlichen Krankenkassen.
➔ Die Rentenversicherung ist für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ihrer Versicherten und zu deren Teilhabe am Arbeitsleben zuständig.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Landesversicherungsanstalten, die Bundesknappschaft, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die Bahnversicherungsanstalt
sowie die Seekasse sind Träger der Rentenversicherung.

➔ Die Unfallversicherung ist bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft verantwortlich. Unfallversicherungsträger sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

➔ Die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden übernehmen für ihre Leistungsberechtigten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe
am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Träger der sozialen Entschädigung sind die Landesversorgungsämter, Versorgungsämter
sowie die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen.

➔ Die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit übernimmt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, so weit hierfür kein
anderer Träger verantwortlich ist.

Die Sozialhilfe erbringt nachrangig gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur beruflichen und sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Bundessozialhilfegesetz.

Hierbei ist zu beachten, dass Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabeleistungen) in der Regel den Nachweis der Bedürftigkeit des behinderten Menschen (Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens, Heranziehung Unterhaltspflichtiger) voraussetzen. Zuständig sind die örtlichen (Städte und Gemeinden) und überörtlichen (Landschaftsverbände, Landeswohlfahrtsverbände und
Landessozialämter) Träger des Sozialhilfe.

Die Jugendhilfe mit ihren örtlichen Jugendämtern erbringt Leistungen zur Teilhabe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, so weit kein anderer Träger zuständig ist.
So kompliziert sich das anhört, ist es in Wirklichkeit nicht. Denn alle Träger sind zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Behinderten Menschen sollen nämlich aus den oft schwer überschaubaren Zuständigkeitsabgrenzungen keine Nachteile erwachsen.

Außerdem nehmen alle gemeinsamen Servicestellen und jeder Rehabilitationsträger formlose Anträge auf Leistungen zur Teilhabe entgegen. Auch dann, wenn ein anderer
Rehabilitationsträger zuständig ist. Dabei sichert ein besonderes Zuständigkeitsklärungsverfahren die schnelle Leistungserbringung.

Quelle:
Herausgeber:
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Referat Information, Publikation, Redaktion
Postfach 500
53108 Bonn
http://www.bmgs.bund.de 
Das Prinzip:
Rehabilitation geht vor Rent
e.

Das mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter eingeführte
Instrument der betrieblichen Prävention wird mit dem Gesetz zur Förderung der
Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen weiter ausgebaut.

Als wichtiger Beitrag zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit wird ein verpflichtendes betriebliches
Eingliederungsmanagement mit gezielter frühzeitiger Intervention im Sinne
von Rehabilitation statt Entlassung eingeführt.
Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und ggf. zu verbessern und Schwierigkeiten
bei der Beschäftigung möglichst nicht entstehen zu lassen, sie jedenfalls
möglichst frühzeitig zu beheben, damit der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Konkret ist geregelt, dass der Arbeitgeber nicht nur bei schwerbehinderten Beschäftigten
sondern in allen Fällen bei einer länger als sechs Wochen andauernden oder bei
wiederholter Erkrankung des Beschäftigten zur Kontaktaufnahme mit der betrieblichen
Interessenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung und zur Klärung der
Möglichkeiten zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, zur Vorbeugung vor erneuter
Arbeitsunfähigkeit und zur Erhaltung des Arbeitsplatzes verpflichtet ist.

Vorsorge, Früherkennung, Frühförderung:
Damit es erst gar nicht so weit kommt.

Noch so viele staatliche und private Hilfen können nicht darüber hinwegtäuschen,
dass jede gesundheitliche Einschränkung, jede Behinderung, mit Nachteilen und
menschlichem Leid verbunden ist.

Deshalb kann es nur einen Grundsatz und einen Rat geben: das Entstehen von Behinderungen
so weit wie möglich zu vermeiden.
Das kann man unter anderem durch gesundheitsgerechtes Verhalten. Damit kein Missverständnis
aufkommt: Hier soll nicht einer asketischen Lebensweise das Wort geredet werden.

Aber: Aufklärung ist wichtig. Jeder soll wissen, welche Gefahren mit Tabak,
Alkohol oder falschen Essgewohnheiten verbunden sind. Die Konsequenzen daraus
muss jeder für sich selbst ziehen. Allerdings ist Verdrängung ein schlechter Ratgeber.


Quelle: http://www.bmgs.bund.de
Herausgeber:
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Entscheidungen zu Behinderung und beruflicher Teilhabe

Bei REHADAT-Recht finden Sie aktuelle Rechtsprechung aus dem Arbeits- und Sozialrecht.

Die Entscheidungen werden laufend aktualisiert und ergänzt.
REHADAT ist ein Angebot des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln), gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aus Mitteln des Ausgleichsfonds (§ 78 SGB IX).
https://www.integrationsaemter.de/URTEILE/545c235/index.html

Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben - Fischer kritisch zum Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 30.9.2014
https://jurion.de/de/news/311226/Teilhabe-schwerbehinderter-Menschen-am-Arbeitsleben-Fischer-kritisch-zum-Urteil-des-LAG-Schleswig-Holstein-vom-30-9-2014

[PDF]Schwerbehinderte Menschen und ihr Recht
https://www.arbeitskammer.de /.../Schwerbehinderte_Menschen.../Schwerbe...
plätze für schwerbehinderte Menschen erreicht das Saarland eben mal 4,1 Prozent und liegt ..... behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß ..... So kann nach der Rechtsprechung ein schwerbehinderter.
https://www.arbeitskammer.de/fileadmin/user_upload/ak_download_datenbank/Publikationen/Online_Broschueren/Schwerbehinderte_Menschen_und_ihr_Recht/Schwerbehinderte_
Menschen_und_ihr_Recht.pdf

Rechtsprechung zu § 28 SGB II - Seite 2 von 15 - dejure.org
www.dejure.org/dienste/lex/SGB_II/28/2.html
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Lernförderung - ... LSG Sachsen-Anhalt, 13.05.2011 - L 5 AS 498/10. Übernahme der Kosten für ...

Unser gutes Recht - Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. ...
www.lebenshilfe.de/de/leben-mit-behinderung/unser-gutes-recht/index.php
Die gute Nachricht zuerst: Teilhabe und Integration von Menschen mit ... wir Sie aktuell über wichtige Gesetzesänderungen und neue Gerichtsurteile.
Menschen-m.Behinderung-im-Ruhestand
 Sofort-Hilfe   Nothilfe: 900 Adressen  Hilflos
 
Arbeitsassistenz
.
Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung
finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX
.
Arbeitsassistenz – ein wichtiger Baustein  zur Teilhabe am Arbeitsleben
.
Finanzielle Leistungen an Arbeitnehmer
Zuschüsse, Darlehen oder Sachleistung? Ihr Integrationsamt berät Sie gerne, welche Förderung im individuellen Fall möglich ist.

Die wichtigsten Förderungen
Technische Arbeitshilfen, die speziell auf die Bedürfnisse des schwerbehinderten Arbeitnehmers zugeschnitten sind und die er benötigt, um seine beruflichen Aufgaben erfüllen zu können.
.
Arbeitsassistenz als arbeitsbezogene personale Hilfestellung für schwerbehinderte Beschäftigte mit besonderem Unterstützungsbedarf.
.
Finanzielle Leistungen an Arbeitnehmer
.
Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter
und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung
finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter
Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX
.
Zuschüsse, Darlehen oder Sachleistung? Ihr Integrationsamt berät Sie gerne, welche Förderung im individuellen Fall möglich ist.

Die wichtigsten Förderungen:
Technische Arbeitshilfen, die speziell auf die Bedürfnisse des schwerbehinderten Arbeitnehmers zugeschnitten sind und die er benötigt, um seine beruflichen Aufgaben erfüllen zu können.
.
Arbeitsassistenz als arbeitsbezogene personale Hilfestellung für schwerbehinderte Beschäftigte mit besonderem Unterstützungsbedarf.
https://www.integrationsaemter.de/files/11/Arbeitsassistenz.pdf
.
Die umfassende berufliche Integration von Menschen mit Schwerbehinderung in das Arbeits-leben und die Bewältigung der Arbeitsanforderungen in einer sich wandelnden Arbeitswelt er-fordert im Einzelfall auch die notwendige persönliche Unterstützung.
.
Rechtsgrundlagen und -charakter (Auszüge)
.
1.1 Menschen mit Schwerbehinderung haben einen Anspruch auf Übernahme der Kos-ten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 102 Abs. 4 SGB IX und § 17 Abs. 1a SchwbAV), soweit dem örtlich zuständigen Integrationsamt (Ziff. 6.1) Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen
.
1.2 Der Anspruch auf Arbeitsassistenz ist Bestandteil der begleitenden Hilfe im Arbeits-leben nach § 102 SGB IX. Für ihn gelten daher die leistungsrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der §§ 14, 73 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 3, 102 Absätze 5 bis 7 SGB IX sowie des § 18 SchwbAV. Bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nach Art und zeitlichem Umfang besteht ein Rechtsanspruch auf Erstattung der Kosten für die notwendige Arbeitsassistenz im Rahmen der dem Integrationsamt zur Verfü-gung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe.
1.3 Der Anspruch ist auf eine Geldleistung gerichtet.
.
2. Begriffsbestimmungen und Leistungsvoraussetzungen
2.1 Arbeitsassistenz i.S. der §§ 33 Abs. 8 Ziff. 3 und 102 Abs. 4 SGB IX ist die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen re-gelmäßig wiederkehrende Unterstützung von Menschen mit Schwerbehinderung
.
Zu den unterstützenden Tätigkeiten zählen auch Vorlesekräfte für blinde und hoch-gradig sehbehinderte Menschen sowie -bei kontinuierlichem, umfangreicheren Be-darf- Gebärden- bzw. Schriftsprachdolmetscher für hörgeschädigte Menschen.
.
6.3. Die Geldleistungen werden frühestens vom Monat der Antragstellung an erbracht.
6.4. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwei Jahre. Notwendige Leistungen zu den Kosten einer Arbeitsassistenz werden auf Antrag weiterbewilligt.
6.5. Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich im Voraus.
6.6. Die zweckentsprechende Verwendung der Geldleistungen ist dem Integrationsamt nachträglich durch Vorlage geeigneter Unterlagen gemäß Anlage 2 nachzuweisen.
.
Inklusion und Werkstatt für Menschen mit Behinderung?
www.inklusion-online.net/index.php/inklusion-online/article/view/2/2
von A Langner - ?2013 - ?Zitiert von: 2 - ?Ähnliche Artikel
Für die Arbeitsassistenz ist folglich der Adressatenkreis auf jene Menschen ... Vor allem Menschen mit geistiger Behinderung und Mehrfachbehinderungen,
 
Arbeitsassistenz

Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter
und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung
finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter
Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX

Arbeitsassistenz – ein wichtiger Baustein zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Leistung zur Arbeitsassistenz setzt voraus, dass der Mensch mit Schwerbehin-derung in einem tariflich oder ortsüblich entlohnten Beschäftigungsverhältnis auf einem Arbeitsplatz im Sinne von § 73 Abs. 1 und § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (Teil-zeitbeschäftigung ab 15 Stunden) beschäftigt ist (siehe Ziff. 1.2).

@uelle:
https://www.integrationsaemter.de/files/11/Arbeitsassistenz.pdf

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