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Das Gratis-Archiv von kn-world.de
Kategorie:
Das Gratis-Archiv |
Kategorie:
Behinderte Menschen,
Rechte für Behinderte |
Thema:
Der Schwerbehindertenausweis schwerbehindert /
Teilhabe am Arbeitsleben /1
Rehabilition, Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen (2. Seite)
(3.
BndesteilhabeG) |
*
Der Weg
aus denSchulden /
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*
Weg aus der Armut |
*
Finanzielle Hilfen für
alle |
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Der Schwerbehindertenausweis schwerbehindert
/ Teilhabe am Arbeitsleben |
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Hilfe für behinderte Menschen (Hilfe annehmen, muss jeder für sich
entscheiden) |
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Soforthilfe:
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Deutschland |
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Mustertexte alle Vertragsarten:
Arbeit,
Finanzen, Bank, Abmahnung,
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Der Schwerbehindertenausweis schwerbehindert / Teilhabe am Arbeitsleben |
Rechtlicher Hinweis:
Die bereitgestellten Information und
Gesetze auf dieser Webseite können veraltet oder
fehlerhaft sein.
Für Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen
wir keinerlei Garantie. |
Online-Beratung per email
Online-Beratung bei Behinderung und psychischen
Erkrankungen
Die Experten der Caritas beraten Sie kompetent,
vertraulich, kostenfrei und schnell.
Schnelle Hilfe am Telefon
Wenn Sie in Not sind und sofort einen Gesprächspartner
benötigen, wählen Sie die
kostenfreie Nummer der Telefonseelsorge:
0800 111 0 111
oder 0800 111 0 222.
Alles wird genau erklärt!
Quelle:
www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/behinderungundpsychischeerkrankung/ |
Behinderung: Was ist das?
Von Behinderung spricht man, wenn körperliche
Funktionen, geistige Fähigkeiten
oder seelische Gesundheit eingeschränkt sind und
diese Einschränkungen die Teilhabe
am Leben der Gesellschaft beeinträchtigen.
Mit anderen Worten: Jede körperliche, geistige
oder seelische Veränderung, die nicht
nur vorübergehend zu Einschränkungen und durch
sie zu sozialen Beeinträchtigungen
führt, gilt als Behinderung.
Dabei ist es
unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheitoder Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Es
kommt allein auf die Tatsache der Behinderung
an.
Ob eine Behinderung vorliegt, kann nur
individuell und unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles beurteilt
werden.
Behindert oder
schwerbehindert:
Was ist der Unterschied?
Um als behinderter Mensch die wegen der
Behinderung notwendigen Hilfen in Anspruch
nehmen zu können, ist es grundsätzlich nicht
erforderlich, dass ein bestimmter
„Grad der Behinderung“ festgestellt und durch
einen Ausweis bescheinigt wird. Allerdings
gibt es auch Ausnahmen.
So erhalten die besonderen Hilfen nach dem Teil
2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem
Schwerbehindertenrecht (z.B. den besonderen
Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub),
grundsätzlich nur schwerbehinderte
Menschen.
Quelle:
http://www.bmgs.bund.de
Herausgeber:
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung |
Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben
Arbeit
für schwerbehinderte Menschen
http://www.arbeitsagentur.de/nn_27836/zentraler-Content/A08-Ordnung-Recht/A081-Schwerbehindertenrecht/Allgemein/Gleichstellung-mit-schwerbehinderten-Men.html
http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Schwerbehinderung/Ausgleich/ausgleich_inhalt.html
Wann kann eine Teilzeitbeschäftigung
beansprucht werden?
Wann kann der Arbeitgeber Teilzeitarbeit
ablehnen?
Kann die Arbeitszeit verlängert oder
erneut verringert werden?
Wie kann die Teilzeitarbeit gestaltet
werden?
Was fällt unter das
Benachteiligungsverbot für
Teilzeitbeschäftigte?
In welcher Höhe wird das Arbeitsentgelt
und geldwerte Leistungen gezahlt?
Kann man an Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen?
http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Ausb_Arbeit/Schwerbehinderung/schwerbehinderung_node.html
Weiterbildung
Berufsförderung
Arbeitsassistenz
Weitere Informationen
Bundesarbeitsgemeinschaft der
Berufstrainingszentren
http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Ausb_Arbeit/Neu_orientieren/neu_orientieren_node.html |
"Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben"
umfassen alle Rehamaßnahmen, die die
Arbeits- und Berufstätigkeit von kranken und/oder behinderten Menschen fördern.
Alte Begriffe dafür sind "Berufsfördernde Maßnahmen zur Reha" oder
"Berufliche Reha". Teilhabe am Arbeitsleben umfasst Hilfen, um einen
Arbeitsplatz erstmalig oder weiterhin zu erhalten, Vorbereitungs-,
Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, Zuschüsse an Arbeitgeber sowie
die Übernahme vieler Kosten, die mit diesen Maßnahmen in
Zusammenhang stehen, z.B. für Lehrgänge, Lernmittel,
Arbeitskleidung, Prüfungen, Unterkunft und Verpflegung.
Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, meist
aber von der Agentur für Arbeit, vom Rentenversicherungsträger oder
der Berufsgenossenschaft.
Voraussetzungen und praktische
Durchführung unter Teilhabe am Arbeitsleben.
2. Umfang
3. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
4. Berufsvorbereitung
5. Berufliche Bildung
5.1. Schulbildung
6. Leistungen in Werkstätten für Behinderte
7. Weitere Kosten
8. Zuschüsse an den Arbeitgeber
http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Teilhabe-am-Arbeitsleben-398.html
|
§ Gesetze (werden
noch extra aufgeführt)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_6 |
Erster Abschnitt
Leistungen zur Teilhabe
Erster Unterabschnitt
Voraussetzungen für die Leistungen
§ 9
Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
Sechste Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI)
– Gesetzliche Rentenversicherung –
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt
geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3442).
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
§ 10 Persönliche Voraussetzungen
§ 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
§ 12 Ausschluss von Leistungen
§ 13 Leistungsumfang
§ 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 20 Anspruch
§ 21 Höhe und Berechnung
§ 28 Ergänzende Leistungen
§ 31 Sonstige Leistungen
§ 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und
bei sonstigen Leistungen
§ 116 Besonderheiten bei Rehabilitation
www.gesetze-im-internet.de/sgb_6
Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX)
– Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen –
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom
23. April 2004 (BGBl. I S. 606) Stand: 28. April
2004
Inhaltsübersicht
Teil 1 Regelungen für behinderte und von
Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft
§ 2 Behinderung
§ 3 Vorrang von Prävention
§ 4 Leistungen zur Teilhabe
§ 5 Leistungsgruppen
§ 6 Rehabilitationsträger
§ 7 Vorbehalt abweichender Regelungen
§ 8 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
§ 9 Wunsch- und Wahlrecht der
Leistungsberechtigten
§ 10 Koordinierung der Leistungen
§ 11 Zusammenwirken der Leistungen
§ 12 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
§ 13 Gemeinsame Empfehlungen
§ 14 Zuständigkeitsklärung
§ 15 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
§ 16 Verordnungsermächtigung
Kapitel 2 Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
§ 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches
Budget
§ 18 Leistungsort
§ 19 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
§ 20 Qualitätssicherung
§ 21 Verträge mit Leistungserbringern
§ 21a Verordnungsermächtigung
Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen
§ 22 Aufgaben
§ 23 Servicestellen
§ 24 Bericht
§ 25 Verordnungsermächtigung
Kapitel 4 Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation
§ 26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 27 Krankenbehandlung und Rehabilitation
§ 28 Stufenweise Wiedereingliederung
§ 29 Förderung der Selbsthilfe
www.gesetze-im-internet.de/sgb_9
Quelle:
Herausgeber:
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung
Referat Information, Publikation, Redaktion
Postfach 500
53108 Bonn |
Schwerbehindertenausweis -
Behindertengrad (%)
Nachteilsausgleiche
Schwerbehindert + arbeitslos -
Arbeit für schwerbehinderte Menschen
Teilhabe am Arbeitsleben
Werkstatt für behinderte Menschen |
§ 10 Teilhabe
behinderter Menschen
.
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch
behindert sind oder denen eine solche
Behinderung droht, haben unabhängig von der
Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer
Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe
ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu
mindern,
ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre
Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,
zu überwinden, zu mindern oder eine
Verschlimmerung zu verhüten sowie den
vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu
vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu
mindern,
3.
ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten
entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
4.
ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft und eine möglichst
selbständige und selbstbestimmte Lebensführung
zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
5.
Benachteiligungen auf Grund der Behinderung
entgegenzuwirken. |
Was ist Inklusion
Definition Inklusion — Inklusion
Inklusion als Menschenrecht
Inklusion › UN-Behindertenrechtskonvention
www.behindertenrechtskonvention.info/inklusion-3693/
Inklusion. In der Behindertenrechtskonvention
geht es nicht mehr um die Integration von
“Ausgegrenzten”, sondern darum, von vornherein
allen Menschen die
Was ist Inklusion - Aktion Mensch
https://www.aktion-mensch.de/themen-informieren-und-diskutieren/was-ist-inklusion.html
Inklusion – Was ist das eigentlich? Viele
Menschen haben den Begriff schon gehört. Aber
was genau steckt dahinter? Und was bedeutet
Inklusion für jeden von ...
Inklusion - Was heißt das? - Leidmedien.de
wwwq.leidmedien.de/sprache-kultur-und-politik/inklusion-was-heisst-das/
Inklusion ist ein viel diskutiertes Wort. Was
heißt es, wo kommt es her? Welche
Missverständnisse gibt es zur Inklusion?
Leidmedien.de gibt einen Überblick.
Model mit Down-Syndrom: "Sie ist sexy und schön"
Lehrer-Umfrage zur Inklusion: Behinderte
Schüler? Bitte nicht in meiner Klasse
http://www.spiegel.de/schulspiegel/inklusion-viele-lehrer-wollen-keine-behinderten-schueler-a-1034438.html
Schüler mit Down-Syndrom: Was wurde aus Henri,
der nicht aufs Gymnasium durfte?
Bundesländervergleich zur Inklusion:
Lehramtsstudenten lernen zu wenig über Umgang
mit Behinderten
http://www.spiegel.de/thema/inklusion
Definition Inklusion — Inklusion
www.inklusion-schule.info/inklusion/definition-inklusion.html
Inklusion als soziologischer Begriff beschreibt
das Konzept der Inklusion eine Gesellschaft, in
der jeder Mensch akzeptiert wird und
gleichberechtigt und
Online-Handbuch: Inklusion als Menschenrecht:
Startseite
www.inklusion-als-menschenrecht.de/
Jeder Mensch hat ein Recht auf "Inklusion", also
darauf, ein gleichberechtigter Teil der
Gesellschaft zu sein. So steht es auch in der
Integration und Inklusion — Inklusion
www.inklusion-schule.info/inklusion/integration-und-inklusion.html
Integration und Inklusion bezeichnet zwei sich
grundlegend unterscheidende sozialpolitische
Konzepte und stehen für unterschiedliche
Sichtweisen auf die
Inklusion und Integration | Sozialverband VdK
Bayern e.V.
www.vdk.de/bayern/pages/26741/inklusion_und_integration
Inklusion und Integration. Miteinander leben,
statt getrennt! Als größter Sozialverband
Deutschlands setzt sich der VdK für Solidarität
und soziale Gerechtigkeit
Was ist Inklusion? - inklusionerleben.de?
www.inklusionerleben.de/?
Was ist der Unterschied zwischen Integration und
Inklusion?
Kostenlose ProjekteInklusionSpendenReisen
Inklusive Pädagogik – Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Inklusive_Pädagogik
Textor gibt allerdings zu bedenken, dass diese –
häufig getroffene – Unterscheidung von Inklusion
und Integration, der zufolge der
Inklusionsbegriff von einer in
inklusion
Webdefinitionen
Eine Inklusion ist ein in einem Mineral
eingeschlossener Fremdstoff. Man unterscheidet
in der Mineralogie zwischen primären
Inklusionen, die im hydrothermalen Stadium noch
vor Abschluss der Kristallbildung in
Zwischenräumen entstanden, und sekundären
Inklusionen, die erst nach der ...
http://de.wikipedia.org/wiki/Inklusion_(Mineralogie)
Definitionen anzeigen - Definitiv inklusiv
www.definitiv-inklusiv.org/show.php?mapland=AT
Definition: Inklusion bedeutet das Zusammensein
und gegenseitige Akzeptieren aller Menschen. Das
Hereinholen in eine Gruppe ist nicht notwendig,
da von .. |
|
Weitere Links:
SozialesGesetzbuch
Antragspaket Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben
Dieses Paket enthält alle gegebenenfalls
notwendigen Formulare
für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(Berufsförderung).
http://www.deutscherentenversicherung.de/sid_E47132A61862B9366399C26D07AF7073.cae01/DRV/
de/Navigation/_home_node.html
Definition: Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
verfolgen das Ziel, bei erheblicher Gefährdung
bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit den Verbleib
im Arbeitsleben ...
http://www.gbe-bund.de/gbe10/abrechnung.prc_abr_test_logon?p_uid=gasts&p_aid=&p_knoten=FI
D&p_sprache=D&p_suchstring=11072::Rehabilitation
Ablauf der beruflichen Rehabilitation
(Leistungen zur Teilhabe am ...
Wie läuft eine berufliche Rehabilitation
(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) ab?
Die berufliche Rehabilitation (Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben) ...
www.reha-patient.de/content_reha/04_beruf_ablauf.php |
Integrationsämter -
Teilhabe behinderter Menschen
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§33–
43 SGB IX): z. B.
Hilfen zur Erhaltung und
Erlangung eines Arbeitsplatzes (einschließlich
Beratung, ...
www.integrationsaemter.de
Antrag stellen leicht gemacht
Insgesamt gibt es sieben verschiedene
Reha-Träger,
wobei nicht jeder für alle zuständig ist
Nachdem der Reha-Träger den Antrag
entgegengenommen hat, prüft er innerhalb von
zwei Wochen, ob er zuständig ist.
http://www.zweite-chance.info/berufliche-rehabilitation/antrag-stellen-leicht-gemacht/
Die Kostenträger für medizinische Rehabilitation
in Deutschland sind:
Die Bundesagentur für Arbeit und zugelassene
kommunalen Träger
Die Agentur für Arbeit und die kommunalen Träger
sind Rehabilitationsträger wenn es um
die Förderung beruflicher Rehabilitation
(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) geht
und kein anderer Leistungsträger zuständig ist.
http://www.reha-patient.de/content_reha/01_med_reha_kostenraeger.php
Zahlreiche Stiftungen und
Organisationen helfen Menschen mit Behinderung,
die finanzielle Nöte haben
Hilfe für spezifische Behinderungsarten &
Krankheiten
Löcher im sozialen Netz
Und doch: In einigen Fällen rutschen Menschen
mit Behinderung oder schwerer
Krankheit durch das soziale Netz.
Hilfe und Unterstützung über den Staat hinaus
Im Bundesverband Deutscher Stiftungen sind
derzeit mehr als 15.000 Stiftungen
Hilfe bei speziellen DiagnosenEinige Hilfsorganisationen unterstützen Menschen
mit bestimmten Diagnosen wie MS, Querschnitt,
Hirnverletzungen etc.
Eine Vielzahl von Stiftungen helfen Menschen mit
Behinderung
oder schwerer Krankheit, wenn sie sich in einer
verfahrenen Notlage befinden.
Berufsunfähig wegen einer Behinderung
Macht eine finanzielle Vorsorge gegen
Berufsunfähigkeit Sinn?
In unserer Gesellschaft ist die Erwerbstätigkeit
eine Selbstverständlichkeit. Aber was tun, wenn
Sie nicht oder nur eingeschränkt in der Lage
sind, einer Arbeit nachzugehen? Springt hier der
Staat ein und reicht dessen finanzielle
Unterstützung eigentlich zum Leben aus?
Quelle:
http://www.myhandicap.de/behinderten_hilfe_finanziell.html |
Übergangsgeld beantragen, was steht mir zu, wer
ist Leistungsträger?
Hilfe zur Teilhabe Integrationsdienste -Projekte
Alles zu beruflichen und finanzellen Themen
Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der
Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie
Menschen mit schweren Behinderungen oder ihnen
gleichgestellte Menschen beschäftigen können.
Menschen mit schweren Behinderungen sind
Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB)
von wenigstens 50. Gleichgestellte sind Menschen
mit Behinderungen mit einem GdB von weniger als
50, aber mindestens 30, die infolge ihrer
Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz
erlangen oder behalten können und auf Antrag von
der Agentur für Arbeit Menschen mit schweren
Behinderungen gleichgestellt wurden.
Quelle: https://www.service-bw.de
Umschulung - Teilhabe am Arbeitsleben -
Übergangsgeldéld
Teilhabe am Arbeitsleben - IHR
Rehabilitations-Dienst
www.ihr-rehabilitations-dienst.de/teilhabe-am-arbeitsleben.html
Als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
stehen insbesondere folgende ... Umschulung;
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung;
Leistungen an ...
Übergangsgeld - Soziales & Recht - betanet
www.betanet.de/betanet/soziales_recht/uebergangsgeld-488.html?
Die Agentur für Arbeit zahlt Übergangsgeld bei
Erhalt von Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben für Behinderte oder
Schwerbehinderte, ...
service-bw: Übergangsgeld beantragen
www.service-bw.de/zfinder-bw-web/processes.do
Übergangsgeld können Sie beantragen, wenn Sie an
einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
(z.B. Umschulung) oder an einer Maßnahme zur ...
Weiterzahlung des Übergangsgeldes -
www.arbeitsagentur.de
www.arbeitsagentur.de ݆bergangsgeld bei
Krankheit. Wenn Sie allein aus gesundheitlichen
Gründen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
nicht mehr, aber voraussichtlich wieder ...
Übergangsgeld der gesetzlichen ... - DVBS
www.dvbs-online.de/spezial/2006-10-1130-35-1129-1131.htm?
Übergangsgeld der gesetzlichen
Rentenversicherungsträger ... mit seinen
Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am
Arbeitsleben.
Übergangsgeld der Rentenversicherung – Anspruch,
Dauer und Höhe
www.finkenbusch.de/?p=1994?
09.01.2013 – Anspruch auf Übergangsgeld haben
Versicherte der Rentenversicherung, wenn sie.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,;
Leistungen zur ...
Pro Arbeitsamt-Bezirk ist künftig mindestens ein
Integrationsfachdienst vorgesehen
Aufgaben:
– Arbeitsplatzvermittlung (Auftraggeber
Arbeitsamt)
– Arbeitsplatzsicherung (Auftraggeber
Hauptfürsorgestellen)
– Schwerbehinderte beraten, unterstützen und
vermitteln
– Arbeitgeber informieren, beraten und Hilfe
leisten
Beispielhafte Leistungen:
– Leistungsprofile erstellen
– Arbeitsplatz akquirieren
– Schwerbehinderte auf Arbeitsplatz vorbereiten
– Begleitung/Training am Arbeitsplatz
– Beratung der Kollegen im Betrieb
– Nachbetreuung
– Ansprechpartner für Arbeitgeber
Fachberater:
Als Fachberater werden bevorzugt
Schwerbehinderte eingestellt.
Folgender Personenkreis wird beraten:
– Schwerbehinderte mit besonderem Bedarf an
Betreuung
– Schwerbehinderte, die zuvor in einer Werkstatt
für Behinderte beschäftigt waren
– Schwerbehinderte Schulabgänger
– Behinderte, die nicht schwerbehindert sind
– Arbeitgeber– Kolleginnen und Kollegen im
Betrieb oder in der Dienststelle
Quelle:
http://www.trisomie21.de/arbeit.html
|
Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung
-
Finanzielle Hilfen / Blog + oben links
im Menu |
Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung
Beratungshotline Persönliches Budget
Telefonummer der
Hotline: 01805-474712
Das bundesweite Beratungstelefon zum
Persönlichen Budget ist unter der Nummer
01805/474712 (14 Cent pro Minute) zu erreichen.
Bei dieser Hotline können sich behinderte
Menschen, ihre Angehörigen und Interessierte
durch behinderte Beraterinnen und Berater über
die Leistungsform des Persönlichen Budgets
informieren lassen. Sprechzeiten sind montags,
dienstags, donnerstags von 9-16 Uhr und
mittwochs von 10-15 Uhr.
Quelle:
http://www.isl-ev.de/de/aktuelles/projekte/655-beratungshotline-persoenliches-budget.html
Persönliches Budget - Bundesministerium für
Arbeit und Soziales
Alle wichtigen Informationen zum Persönlichen
Budget
gibt es auch als Gebärdensprachfilme
http://www.bmas.de/DE/Gebaerdensprache/Persoenliches-Budget/inhalt.html
Familienratgeber: Persönliches Budget für
Menschen mit ...
www.familienratgeber.de › Recht
Es gibt einen Rechtsanspruch auf das Persönliche
Budget. Die Idee: Geld statt Sachleistung. Sie
macht aus Hilfeempfängern Arbeitgeber. Hier
finden Sie alle ...
Persönliches Budget -
Hauptschwerbehindertenvertretung des ...
Persönliches Budget, Trägerübergreifendes
Persönliches Budget, Budget für Behinderte,
Behindertenbudget, persönliches Geld für
Menschen mit Behinderung.
www.berlin.de/hvp/persoenliches-budget/p.budget.index.html
Budget-Tour - Was ist das Persönliche Budget
Das Persönliche Budget Budget ist ein
schwieriges Wort für Geld. Man kann also auch
Persönliches Geld sagen. Dieses Geld können Sie
bekommen, wenn Sie ...
www.budget-tour.de/content/41076.php?a=3
Persönliches Budget - Bundesministerium für
Arbeit und Soziales
Das Persönliche Budget löst das bisherige
Dreieck zwischen Leistungsträger,
Leistungsempfänger/-innen und Leistungserbringer
auf; Sachleistungen werden durch Geldleistungen
oder Gutscheine ersetzt
Quelle:
http://www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-behinderter-Menschen/Persoenliches-Budget/inhalt.html
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VdK-PressemeldungVdK
fordert gleichberechtigte Teilhabe von Menschen
mit Behinderung
„Die Teilhabe aller Menschen am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen
Leben ist elementare Voraussetzung für eine
gerechte Gesellschaft“, erklärt Ulrike Mascher,
Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland,
anlässlich des heutigen Europäischen Protesttags
zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
www.vdk.de/deutschland/pages/presse/vdk-pressemeldung/69387/vdk_fordert_gleichberechtigte_teilhabe_von_menschen_mit_behinderung |
Rehabilitation und
Teilhabe: Welche Hilfen gibt es, und wer ist
zuständig?
Unser System der sozialen Sicherung ist
historisch gewachsen. Deshalb ist auch für die
Leistungen zur Teilhabe nicht ein einheitlicher
Träger zuständig. Vielmehr hat jeder
Träger in unserem Sozialleistungssystem – neben
seinen sonstigen Aufgaben –
seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation
und Teilhabe.
➔ Die Krankenversicherung erbringt für ihre
Versicherten Leistungen zur
medizinischeRehabilitation.
Träger der Krankenversicherungen sind die Orts-,
Betriebs- und Innungskrankenkassen,
die Seekasse, die Angestellten- und
Arbeiterersatzkassen, die Bundesknappschaft
sowie die landwirtschaftlichen Krankenkassen.
➔ Die Rentenversicherung ist für Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation ihrerVersicherten
und zu deren Teilhabe am Arbeitsleben zuständig.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
die Landesversicherungsanstalten, die
Bundesknappschaft, die landwirtschaftlichen
Alterskassen, die Bahnversicherungsanstalt sowie
die Seekasse sind Träger der Rentenversicherung.
➔ Die Unfallversicherung ist bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten für Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe
am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft verantwortlich.
Unfallversicherungsträger sind die gewerblichen
Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften sowie die
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
➔ Die Träger der sozialen Entschädigung bei
Gesundheitsschäden übernehmen für ihre
Leistungsberechtigten die Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am
Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft.
Träger der sozialen Entschädigung sind die
Landesversorgungsämter, Versorgungsämter sowie
die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen.
➔ Die Bundesagentur für Arbeit mit ihren
Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit
übernimmt Leistungen zur
Das Prinzip:
Rehabilitation geht
vor Rente.
.
Das mit dem Gesetz zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter eingeführte
Instrument der betrieblichen Prävention wird mit
dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen weiter
ausgebaut. Als
wichtiger Beitrag zur Verlängerung der
Lebensarbeitszeit wird ein verpflichtendes
betriebliches Eingliederungsmanagement mit
gezielter frühzeitiger Intervention im Sinne von
Rehabilitation statt Entlassung eingeführt.
Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit zu
erhalten und ggf. zu verbessern und
Schwierigkeiten bei der Beschäftigung möglichst
nicht entstehen zu lassen, sie
jedenfallsmöglichst frühzeitig zu beheben, damit
der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
http://www.bmgs.bund.de
ratgeber-behinderte-menschen.pdf |
Leistungen zur
Teilhabe: Die finanzielle Sicherung.
Durch die Rehabilitation sollen möglichst keine
finanziellen Nachteile oder besondere
Belastungen entstehen.
Deshalb übernimmt jeder Rehabilitationsträger
die Kosten sämtlicher Sachleistungen.
Aber nur für jene Bereiche, für die er zuständig
ist (siehe „Welche Hilfen gibtes, und wer ist
zuständig?“).
Darüber hinaus trägt er in der Regel auch die
Kosten für die so genannten
ergänzendenLeistungen.
Entfällt während der Rehabilitation das
Arbeitseinkommen, werden – neben Sachleistungen
zur Rehabilitation – in der Regel finanzielle
Leistungen gezahlt, die den eigenenund den
Unterhalt der Familie sichern sollen.
➔ Bei Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation zahlen die Rehabilitationsträger
Krankengeld, Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld. Das
aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld
darf 90 v.H. des berechneten Nettoentgelts nicht
übersteigen. Vom Krankengeld werden vor
Auszahlung noch
die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
abgezogen.
Die Rentenversicherung zahlt während der
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein
Übergangsgeld. E
Zusätzlich zur Sicherung des Lebensunterhalts
übernehmen die Rehabilitationsträger
bei Bedarf die nachfolgenden Aufwendungen:
➔ notwendige Fahrkosten,
➔ Reisekosten für Familienheimfahrten,
➔ Haushaltshilfe,
➔ Kosten für eine notwendige Begleitperson.
Dies ist keine vollständige Auflistung; auch
kann der Leistungsumfang bei den einzelnen
Rehabilitationsträgern entsprechend der
jeweiligen Zielsetzung unterschiedlich
sein. Generell muss im Einzelfall entschieden
werden, welche Leistungen zurErreichung des
Rehabilitationsziels erforderlich sind. Über die
jeweils geltenden Voraussetzungen informieren
die Rehabilitationsträger.
Wichtig ist auch die Sozialversicherung
behinderter Menschen:
Während der Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben
besteht in der Regel Versicherungsschutz in
allen Zweigen der Sozialversicherung.
Schwerbehinderte Menschen, die vor ihrer
Behinderung nicht gesetzlich versichert waren,
können innerhalb von drei Monaten nach
Feststellung der Schwerbehinderung freiwillig
der Krankenversicherung beitreten, wenn sie, ein
Elternteil oder ihr Ehegatte
in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt
mindestens drei Jahre gesetzlich
krankenversichert waren, es sei denn, sie
konnten wegen ihrer Behinderung diese
Voraussetzung nicht erfüllen.
Behinderte Menschen, die in anerkannten
Werkstätten, Anstalten, Heimen und ähnlichen
Einrichtungen beschäftigt werden, sind in der
Renten- und Krankenversicherung
pflichtversichert.
Das Gesetz über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
gewährt ab 1. Januar 2003 auch volljährigen
Werkstattbeschäftigten, deren Rente oder
Einkommen bzw. sonstiges Vermögen unterhalb des
sozialhilferechtlichen
Lebensunterhaltsbedarfs liegt, eine
eigenständige materielle Absicherung ihres
Lebensunterhalts.
http://www.bmgs.bund.de
ratgeber-behinderte-menschen.pdf |
Behinderten News + Nachrichten |
Behinderten Menschen
soll durch Leistungen zur Teilhabe die volle
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eröffnet
werden. |
Nochmals: Leistungen
zur Teilhabe setzen keine Anerkennung als
schwerbehinderter Mensch vom Versorgungsamt
voraus.
Leistungen zur
Teilhabe: Was versteht man darunter?
Behinderten Menschen soll durch Leistungen zur
Teilhabe die volle Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben eröffnet werden.
Sie sollen ihr Leben nach ihren Neigungen und
Fähigkeiten gestalten.
Eine umfassende Teilhabe ist dann erreicht, wenn
der behinderte Mensch (wieder) vollständig
in das Leben der Gemeinschaft eingegliedert ist.
Diesen Zustand zu erhalten,
gehört selbstverständlich auch zu den Aufgaben
der Leistungen zur Teilhabe.
Leistungen zur Teilhabe sind umso erfolgreicher,
je früher sie eingeleitet und durchgeführt
werden. Sie setzen nicht erst dann ein, wenn
eine Behinderung schon vorliegt.Bei Krankheiten und Unfällen beginnen sie
möglichst mit der Akutbehandlung, auch
im Krankenhaus.
Auch wenn man die Leistungen zur Teilhabe in
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft
unterteilt und schwerbehinderte Menschen
zusätzlich besondere Hilfen erhalten:
Rehabilitation
und Teilhabe muss als Ganzes, als ein
einheitlicher Prozess gesehen und
durchgeführt werden.
Die einzelnen Leistungen zur Teilhabe sind keine
streng zu trennenden, schematisch
aufeinander folgenden Vorgänge. Rehabilitation
und Teilhabe führen dann zum besten
Ergebnis, wenn die mit den behinderten Menschen
jeweils abgestimmten einzelnenPhasen und Bereiche nahtlos ineinander greifen
und sich gegenseitig ergänzen.
Rehabilitation und Teilhabe:
Welche Hilfen gibt es, und wer ist zuständig?
Unser System der sozialen Sicherung ist
historisch gewachsen. Deshalb ist auch für die
Leistungen zur Teilhabe nicht ein einheitlicher
Träger zuständig. Vielmehr hat jeder
Träger in unserem Sozialleistungssystem – neben
seinen sonstigen Aufgaben
seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation
und Teilhabe.
➔ Die Krankenversicherung erbringt für ihre
Versicherten Leistungen zur medizinische
Rehabilitation.
Träger der Krankenversicherungen sind die Orts-,
Betriebs- und Innungskrankenkassen,
die Seekasse, die Angestellten- und
Arbeiterersatzkassen, die Bundesknappschaft
sowie
die landwirtschaftlichen Krankenkassen.
➔ Die Rentenversicherung ist für Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation ihrer
Versicherten und zu deren Teilhabe am
Arbeitsleben zuständig.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
die Landesversicherungsanstalten, die
Bundesknappschaft, die landwirtschaftlichen
Alterskassen, die Bahnversicherungsanstalt
sowie die Seekasse sind Träger der
Rentenversicherung.
➔ Die Unfallversicherung ist bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten für Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe
am Arbeitsleben und zur Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft verantwortlich.
Unfallversicherungsträger sind die gewerblichen
Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften sowie die
Unfallversicherungsträger der öffentlichen
Hand.
➔ Die Träger der sozialen Entschädigung bei
Gesundheitsschäden übernehmen für ihre
Leistungsberechtigten die Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe
am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft.
Träger der sozialen Entschädigung sind die
Landesversorgungsämter, Versorgungsämter
sowie die Hauptfürsorgestellen und
Fürsorgestellen.
➔ Die Bundesagentur für Arbeit mit ihren
Regionaldirektionen und Agenturen für
Arbeit übernimmt Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben, so weit hierfür kein
anderer Träger verantwortlich ist.
Die Sozialhilfe erbringt nachrangig gegenüber
den anderen Rehabilitationsträgern
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
zur beruflichen und sozialen Teilhabe
im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen nach dem Bundessozialhilfegesetz.
Hierbei ist zu beachten, dass Leistungen zur
Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft (soziale Teilhabeleistungen) in der
Regel den Nachweis der Bedürftigkeit
des behinderten Menschen (Einsatz eigenen
Einkommens und Vermögens, Heranziehung
Unterhaltspflichtiger) voraussetzen. Zuständig
sind die örtlichen (Städte und
Gemeinden) und überörtlichen
(Landschaftsverbände, Landeswohlfahrtsverbände
und
Landessozialämter) Träger des Sozialhilfe.
Die Jugendhilfe mit ihren örtlichen Jugendämtern
erbringt Leistungen zur Teilhabe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
so weit kein anderer Träger zuständig
ist.
So kompliziert sich das anhört, ist es in
Wirklichkeit nicht. Denn alle Träger sind zur
engen Zusammenarbeit verpflichtet. Behinderten
Menschen sollen nämlich aus den oft
schwer überschaubaren Zuständigkeitsabgrenzungen
keine Nachteile erwachsen.
Außerdem nehmen alle gemeinsamen Servicestellen
und jeder Rehabilitationsträger
formlose Anträge auf Leistungen zur Teilhabe
entgegen. Auch dann, wenn ein anderer
Rehabilitationsträger zuständig ist. Dabei
sichert ein besonderes
Zuständigkeitsklärungsverfahren
die schnelle Leistungserbringung.
Quelle:
Herausgeber:
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung
Referat Information, Publikation, Redaktion
Postfach 500
53108 Bonn
http://www.bmgs.bund.de
|
Das Prinzip:
Rehabilitation geht vor Rente.
Das mit dem Gesetz zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter eingeführte
Instrument der betrieblichen Prävention wird mit
dem Gesetz zur Förderung der
Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen weiter ausgebaut.
Als wichtiger Beitrag zur Verlängerung der
Lebensarbeitszeit wird ein verpflichtendes
betriebliches
Eingliederungsmanagement mit gezielter
frühzeitiger Intervention im Sinne
von Rehabilitation statt Entlassung eingeführt.
Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit zu
erhalten und ggf. zu verbessern und
Schwierigkeiten
bei der Beschäftigung möglichst nicht entstehen
zu lassen, sie jedenfalls
möglichst frühzeitig zu beheben, damit der
Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Konkret ist geregelt, dass der Arbeitgeber nicht
nur bei schwerbehinderten Beschäftigten
sondern in allen Fällen bei einer länger als
sechs Wochen andauernden oder bei
wiederholter Erkrankung des Beschäftigten zur
Kontaktaufnahme mit der betrieblichen
Interessenvertretung und der
Schwerbehindertenvertretung und zur Klärung der
Möglichkeiten zur Überwindung der
Arbeitsunfähigkeit, zur Vorbeugung vor erneuter
Arbeitsunfähigkeit und zur Erhaltung des
Arbeitsplatzes verpflichtet ist.
Vorsorge, Früherkennung,
Frühförderung:
Damit es erst gar nicht so weit kommt.
Noch so viele staatliche und private Hilfen
können nicht darüber hinwegtäuschen,
dass jede gesundheitliche Einschränkung, jede
Behinderung, mit Nachteilen und
menschlichem Leid verbunden ist.
Deshalb kann es nur einen Grundsatz und einen
Rat geben: das Entstehen von Behinderungen
so weit wie möglich zu vermeiden.
Das kann man unter anderem durch
gesundheitsgerechtes Verhalten. Damit kein
Missverständnis
aufkommt: Hier soll nicht einer asketischen
Lebensweise das Wort geredet werden.
Aber: Aufklärung ist wichtig. Jeder soll wissen,
welche Gefahren mit Tabak,
Alkohol oder falschen Essgewohnheiten verbunden
sind. Die Konsequenzen daraus
muss jeder für sich selbst ziehen. Allerdings
ist Verdrängung ein schlechter Ratgeber.
Quelle:
http://www.bmgs.bund.de
Herausgeber:
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung |
Entscheidungen zu
Behinderung und beruflicher Teilhabe
Bei REHADAT-Recht finden Sie aktuelle
Rechtsprechung aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
Die Entscheidungen werden laufend aktualisiert
und ergänzt.
REHADAT ist ein Angebot des Instituts der
deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln), gefördert
durch das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) aus Mitteln des Ausgleichsfonds
(§ 78 SGB IX).
https://www.integrationsaemter.de/URTEILE/545c235/index.html
Teilhabe schwerbehinderter Menschen am
Arbeitsleben - Fischer kritisch zum Urteil des
LAG Schleswig-Holstein vom 30.9.2014
https://jurion.de/de/news/311226/Teilhabe-schwerbehinderter-Menschen-am-Arbeitsleben-Fischer-kritisch-zum-Urteil-des-LAG-Schleswig-Holstein-vom-30-9-2014
[PDF]Schwerbehinderte Menschen und ihr Recht
https://www.arbeitskammer.de
/.../Schwerbehinderte_Menschen.../Schwerbe...
plätze für schwerbehinderte Menschen erreicht
das Saarland eben mal 4,1 Prozent und liegt
..... behinderte Menschen, die an Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben gemäß ..... So kann
nach der Rechtsprechung ein schwerbehinderter.
https://www.arbeitskammer.de/fileadmin/user_upload/ak_download_datenbank/Publikationen/Online_Broschueren/Schwerbehinderte_Menschen_und_ihr_Recht/Schwerbehinderte_
Menschen_und_ihr_Recht.pdf
Rechtsprechung zu § 28 SGB II - Seite 2 von 15 -
dejure.org
www.dejure.org/dienste/lex/SGB_II/28/2.html
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und
Teilhabe - Lernförderung - ... LSG
Sachsen-Anhalt, 13.05.2011 - L 5 AS 498/10.
Übernahme der Kosten für ...
Unser gutes Recht - Bundesvereinigung
Lebenshilfe e.V. ...
www.lebenshilfe.de/de/leben-mit-behinderung/unser-gutes-recht/index.php
Die gute Nachricht zuerst: Teilhabe und
Integration von Menschen mit ... wir Sie aktuell
über wichtige Gesetzesänderungen und neue
Gerichtsurteile.
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Menschen-m.Behinderung-im-Ruhestand |
Sofort-Hilfe
Nothilfe: 900 Adressen
Hilflos |
|
Arbeitsassistenz
.
Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
für die Erbringung
finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz
schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4
SGB IX
.
Arbeitsassistenz – ein wichtiger Baustein
zur Teilhabe am Arbeitsleben
.
Finanzielle Leistungen an Arbeitnehmer
Zuschüsse, Darlehen oder Sachleistung? Ihr
Integrationsamt berät Sie gerne, welche
Förderung im individuellen Fall möglich ist.
Die wichtigsten Förderungen
Technische Arbeitshilfen, die speziell auf die
Bedürfnisse des schwerbehinderten Arbeitnehmers
zugeschnitten sind und die er benötigt, um seine
beruflichen Aufgaben erfüllen zu können.
.
Arbeitsassistenz als arbeitsbezogene personale
Hilfestellung für schwerbehinderte Beschäftigte
mit besonderem Unterstützungsbedarf.
.
Finanzielle Leistungen an Arbeitnehmer
.
Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Integrationsämter
und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die
Erbringung
finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz
schwerbehinderter
Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX
.
Zuschüsse, Darlehen oder Sachleistung? Ihr
Integrationsamt berät Sie gerne, welche
Förderung im individuellen Fall möglich ist.
Die wichtigsten Förderungen:
Technische Arbeitshilfen, die speziell auf die
Bedürfnisse des schwerbehinderten Arbeitnehmers
zugeschnitten sind und die er benötigt, um seine
beruflichen Aufgaben erfüllen zu können.
.
Arbeitsassistenz als arbeitsbezogene personale
Hilfestellung für schwerbehinderte Beschäftigte
mit besonderem Unterstützungsbedarf.
https://www.integrationsaemter.de/files/11/Arbeitsassistenz.pdf
.
Die umfassende berufliche Integration von
Menschen mit Schwerbehinderung in das
Arbeits-leben und die Bewältigung der
Arbeitsanforderungen in einer sich wandelnden
Arbeitswelt er-fordert im Einzelfall auch die
notwendige persönliche Unterstützung.
.
Rechtsgrundlagen und -charakter (Auszüge)
.
1.1 Menschen mit Schwerbehinderung haben einen
Anspruch auf Übernahme der Kos-ten einer
notwendigen Arbeitsassistenz (§ 102 Abs. 4 SGB
IX und § 17 Abs. 1a SchwbAV), soweit dem örtlich
zuständigen Integrationsamt (Ziff. 6.1) Mittel
der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen
.
1.2 Der Anspruch auf Arbeitsassistenz ist
Bestandteil der begleitenden Hilfe im
Arbeits-leben nach § 102 SGB IX. Für ihn gelten
daher die leistungsrechtlichen Vorschriften nach
Maßgabe der §§ 14, 73 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 3,
102 Absätze 5 bis 7 SGB IX sowie des § 18
SchwbAV. Bei Vorliegen der
Leistungsvoraussetzungen nach Art und zeitlichem
Umfang besteht ein Rechtsanspruch auf Erstattung
der Kosten für die notwendige Arbeitsassistenz
im Rahmen der dem Integrationsamt zur Verfü-gung
stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe.
1.3 Der Anspruch ist auf eine Geldleistung
gerichtet.
.
2. Begriffsbestimmungen und
Leistungsvoraussetzungen
2.1 Arbeitsassistenz i.S. der §§ 33 Abs. 8 Ziff.
3 und 102 Abs. 4 SGB IX ist die über
gelegentliche Handreichungen hinausgehende,
zeitlich wie tätigkeitsbezogen re-gelmäßig
wiederkehrende Unterstützung von Menschen mit
Schwerbehinderung
.
Zu den unterstützenden Tätigkeiten zählen auch
Vorlesekräfte für blinde und hoch-gradig
sehbehinderte Menschen sowie -bei
kontinuierlichem, umfangreicheren Be-darf-
Gebärden- bzw. Schriftsprachdolmetscher für
hörgeschädigte Menschen.
.
6.3. Die Geldleistungen werden frühestens vom
Monat der Antragstellung an erbracht.
6.4. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der
Regel zwei Jahre. Notwendige Leistungen zu den
Kosten einer Arbeitsassistenz werden auf Antrag
weiterbewilligt.
6.5. Die Auszahlung erfolgt in der Regel
monatlich im Voraus.
6.6. Die zweckentsprechende Verwendung der
Geldleistungen ist dem Integrationsamt
nachträglich durch Vorlage geeigneter Unterlagen
gemäß Anlage 2 nachzuweisen.
.
Inklusion und Werkstatt für Menschen mit
Behinderung?
www.inklusion-online.net/index.php/inklusion-online/article/view/2/2
von A Langner - ?2013 - ?Zitiert von: 2 -
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Für die Arbeitsassistenz ist folglich der
Adressatenkreis auf jene Menschen ... Vor allem
Menschen mit geistiger Behinderung und
Mehrfachbehinderungen, |
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Arbeitsassistenz
Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Integrationsämter
und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die
Erbringung
finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz
schwerbehinderter
Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX
Arbeitsassistenz – ein wichtiger Baustein zur
Teilhabe am Arbeitsleben
Die Leistung zur Arbeitsassistenz setzt voraus,
dass der Mensch mit Schwerbehin-derung in einem
tariflich oder ortsüblich entlohnten
Beschäftigungsverhältnis auf einem Arbeitsplatz
im Sinne von § 73 Abs. 1 und § 102 Abs. 2 Satz 3
SGB IX (Teil-zeitbeschäftigung ab 15 Stunden)
beschäftigt ist (siehe Ziff. 1.2).
@uelle:
https://www.integrationsaemter.de/files/11/Arbeitsassistenz.pdf
Vorschlag:
http://www.kn-world.de/gratis-archiv/artikel/behinderte-menschen/arbeitsassistenz-schwerbehinderter-menschen.html |
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